Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken

· Stellungnahmen

zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 20.02.2008 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

 

I. Allgemeine Erwägungen

Der Familienbund der Katholiken unterstützt das Anliegen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen von Familien mit Kindern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken.  Mit der Gründung einer Familie übernehmen die Mutter und der Vater die elterliche Verantwortung für ihr Kind. Diese Verantwortung kann auf unterschiedliche Weise wahrgenommen werden.  Wünsche und Bedürfnisse junger Eltern hinsichtlich der Aufteilung von Aufgaben in der Familie und im Erwerbsleben sind stark ausdifferenziert. Deshalb sind Rahmenbedingungen notwendig, welche die Wahlfreiheit umfassend stärken und fördern.
Der Entwurf enthält einige richtige Ansätze zum Ausbau und zur Sicherung der Optionenvielfalt von Familien. In diesem Sinne sind die Flexibilisierung des Antrages auf Elterngeld und der erste Schritt hin zur Einführung einer Großelternzeit positiv zu bewerten.  Auf Bedenken stößt allerdings die Absicht, eine Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten zu verankern, da sie ohne sachliche Notwendigkeit bestehende Gestaltungsmöglichkeiten zulasten von Eltern verkürzt.
Der Familienbund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es über die geplanten Detailänderungen hinaus erheblichen Reformbedarf bei der Weiterentwicklung des Elterngeldes gibt. Aufgrund der im Vergleich zum Bundeserziehungsgeld von 24 Monaten auf 12 bzw. 14 Monate verkürzten Bezugsdauer des Elterngeldes stehen sich über 50% der Eltern schlechter als vor der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage. Zu den Verlierern gehören vor allem Eltern mit keinem oder nur geringen Erwerbseinkommen sowie Mehrkindfamilien. Dringend notwendig ist ein erweitertes Elterngeldkonzept, welches auch das zweite und dritte Lebensjahr des Kindes wirtschaftlich flankiert. Der Familienbund fordert entsprechend eine Anschlussleistung in Höhe von 300 € monatlich, die im zweiten und dritten Lebensjahr an alle Elternhäuser ausgezahlt wird.

II. Zu den Regelungen im Einzelnen

1. § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG n.F.
Die Einführung einer Mindestbezugzeit für das Elterngeld in Höhe von zwei Monaten wird abgelehnt. Sie widerspricht der Zielsetzung des Entwurfs, die Wahlfreiheit von Eltern zu stärken. Die freie Entscheidung von Eltern wird ohne sachlichen Grund beschränkt, wenn sie lediglich zwischen den Varianten der Nichtinanspruchnahme oder der Inanspruchnahme beider Partnermonate wählen können.  Wird der Mittelweg der Inanspruchnahme eines einzelnen Monats verbaut, ist zudem zu befürchten, dass sich ein Kreis von Anspruchsberechtigten unnötigerweise gegen das Instrument entscheidet.  Da das Elterngeld entfallendes Erwerbseinkommen nicht vollständig kompensiert, ist in bestimmten Fällen nicht auszuschließen, dass finanzielle Zwänge die Inanspruchnahme nur eines Monates ermöglichen. Auch können die realen Gegebenheiten in Betrieben Drucksituationen auslösen, die trotz rechtlich normierter Ansprüche faktisch lediglich die Inanspruchnahme eines Monates zulassen, ohne gravierende Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Statt eine einheitliche Mindestbezugszeit von zwei Monaten festzulegen, wird empfohlen, auf eine Mindestbezugszeit generell zu verzichten.  Nur so wird der Wahlfreiheit von Eltern umfassend Rechnung getragen und auch der bisherigen Intention des § Abs. 3 S. 1 BEEG entsprochen. Um auch den Familien, in denen ein Elternteil vor der Geburt nicht erwerbstätig war, den Mittelweg der Inanspruchnahme eines Partnermonats zu eröffnen, wird eine Änderung des § 4 Abs. 2 S. 3 BEEG wie folgt vorgeschlagen: „Sie haben Anspruch auf bis zu zwei weitere Monatsbeträge, wenn in entsprechender Dauer eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt.“

2. § 7 Abs. 2 BEEG n.F.
Begrüßt wird Möglichkeit, den Antrag auf Elterngeld auch ohne Angabe von Gründen einmal ändern zu können. Die Praxis zeigt, dass die Änderung des Elterngeldantrages aus unterschiedlichen Gründen notwendig werden kann. Insbesondere wenn ein erwerbsloser Elternteil im Elterngeldbezug einen Arbeitsplatz angeboten bekommt, kann es auch im Hinblick auf die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Familie sinnvoll sein, dass der andere bislang erwerbstätige Elternteil nunmehr Elternzeit und Elterngeld beansprucht.

3. § 15 Abs. 1a BEEG n.F.
Als einen Schritt in die richtige Richtung bewertet der Familienbund die Einführung eines partiellen Anspruchs auf Großelternzeit. Notwendig ist allerdings eine über die engen Voraussetzungen des Entwurfs hinaus gehende Implementierung eines umfassenden Anspruchs von Großeltern auf vorübergehende Suspendierung des Arbeitsverhältnisses zur Betreuung ihrer Enkelkinder. Zwar obliegt zunächst den Eltern die Verantwortung für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung kann aber auch durch eine ergänzende Betreuung und Erziehung der Kinder durch die Großeltern erfolgen. Sie entspricht in vielen Fällen den Wünschen und Bedürfnissen der Eltern, insbesondere bei gewollter oder wirtschaftlich notwendiger Erwerbstätigkeit beider Elternteile. Insofern kann eine weit gefasste Großelternzeit neben der Notwendigkeit finanzieller Transfers und dem Ausbau der institutionellen Kinderbetreuung einen wichtigen Beitrag für die Wahlfreiheit der Eltern leisten. Darüber hinaus fördert sie die Verantwortungsgemeinschaft zwischen Großeltern, Eltern und Enkeln und ist damit als ein Signal zur Stärkung der Generationensolidarität zu verstehen. 

Der Familienbund empfiehlt, die bisherigen Regelungen zur Elternzeit und Elternteilzeit auf Großeltern als alternativ Anspruchsberechtigte zu erstrecken. Setzen Eltern ihren Anspruch auf Elternzeit nicht vollständig um, sollen stattdessen Großeltern generell die Möglichkeit einer Inanspruchnahme haben.

Für den Familienbund der Katholiken:
Reinhard Loos
Markus Faßhauer

Berlin, 10. 03. 2008

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